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   LG Köln, 03.03.2009 - 33 O 285/08   

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LG Köln, 03.03.2009 - 33 O 285/08 (https://dejure.org/2009,59277)
LG Köln, Entscheidung vom 03.03.2009 - 33 O 285/08 (https://dejure.org/2009,59277)
LG Köln, Entscheidung vom 03. März 2009 - 33 O 285/08 (https://dejure.org/2009,59277)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassungsanspruch hinsichtlich eines inländischen Vertriebs von aus Tschechien importierter Arzneimittel in eigens angefertigten, mit der Klagemarke versehenen Verpackungen besteht nicht; Unterlassungsanspruch hinsichtlich eines inländischen Vertriebs von aus ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 26.04.2007 - C-348/04

    Boehringer Ingelheim u.a. - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Markenrecht

    Auszug aus LG Köln, 03.03.2009 - 33 O 285/08
    Denn ein Umpacken der Ware durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers kann tatsächliche Gefahren für diese Herkunftsgarantie begründen (vgl. EuGH GRUR 2007, 586, 588 f. Rn. 15, 30 - Boehringer Ingelheim/Swingyard II; 2002, 879, 881 Rn. 29 f. - Boehringer Ingelheim u.a.; BGH GRUR 2008, 707, 708 - "X"; 2007, 1075, 1076 - "STILNOX").

    Der Widerspruch des Markeninhabers gegen den Vertrieb umgepackter Arzneimittel ist nach der auf Art. 28, 30 EG gestützten Rechtsprechung des EuGH jedoch zur Vermeidung einer Einschränkung des Grundsatzes des freien Warenverkehrs unzulässig, wenn die Ausübung dieses Rechts durch den Markeninhaber eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne des Art. 30 S. 2 EG darstellt (vgl. EuGH GRUR 2007, 586, 588 Rn. 16 - Boehringer Ingelheim/Swingyard II; 2002, 879, 880 f. Rn. 18, 31 - Boehringer Ingelheim u.a.).

    Der Markeninhaber kann danach die Veränderung, die mit jedem Umpacken eines mit seiner Marke versehenen Arzneimittels verbunden ist und die ihrem Wesen nach die Gefahr einer Beeinträchtigung des Originalzustands des Arzneimittels schafft, verbieten, es sei denn, das Umpacken ist erforderlich, um die Vermarktung der parallel importierten Ware zu ermöglichen, und die berechtigten Interessen des Markeninhabers sind gewahrt (vgl. EuGH GRUR 2007, 586, 588 Rn. 19 - Boehringer Ingelheim/Swingyard II; BGH GRUR 2008, 707, 709 - "X"; 2007, 1075, 1076 - "STILNOX").

    Jenes Kriterium gilt indes nur für das Umpacken der Ware als solches sowie für die Wahl, ob die Wiederanbringung der Marke durch Neuverpackung oder durch Aufkleben eines Etiketts auf die Verpackung erfolgt, im Hinblick darauf, den Vertrieb dieser Ware auf dem Markt des Einfuhrstaats zu ermöglichen, nicht dagegen für die Art und Weise, in der das Umpacken durchgeführt wird (vgl. GRUR 2007, 586, 590 Rn. 38 - Boehringer Ingelheim/Swingyard II; BGH GRUR 2008, 1087, 1088 - "Lefax/Lefaxin"; 2008, 707, 709 - "X"; 2008, 160, 164 - "CORDARONE"; 2007, 1075, 1077 - "STILNOX").

    Ein Umpacken im Sinne der Rechtsprechung des EuGH ist nach den vorstehenden Grundsätzen bei jeder Veränderung der Verpackung der betroffenen Arzneimittel gegeben, durch die der spezifische Gegenstand der Marke, die Herkunft der mit ihr versehenen Ware zu garantieren, beeinträchtigt wird (vgl. EuGH GRUR 2007, 586, 589 Rn. 28 ff. - Boehringer Ingelheim/Swingyard II; BGH GRUR 2007, 1075, 1077 - "STILNOX").

    Dieser fasst unter den Begriff des Umpackens eines Arzneimittels sowohl die Neuetikettierung der originalverpackten Ware (vgl. GRUR 2007, 586 (2. Leitsatz), 589 Rn. 28, 31 - Boehringer Ingelheim/Swingyard II) als auch die gegenständliche Neuverpackung (vgl. EuGH a.a.O. Rn. 29, 30).

  • BGH, 14.06.2007 - I ZR 173/04

    STILNOX

    Auszug aus LG Köln, 03.03.2009 - 33 O 285/08
    Denn ein Umpacken der Ware durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers kann tatsächliche Gefahren für diese Herkunftsgarantie begründen (vgl. EuGH GRUR 2007, 586, 588 f. Rn. 15, 30 - Boehringer Ingelheim/Swingyard II; 2002, 879, 881 Rn. 29 f. - Boehringer Ingelheim u.a.; BGH GRUR 2008, 707, 708 - "X"; 2007, 1075, 1076 - "STILNOX").

    Der Markeninhaber kann danach die Veränderung, die mit jedem Umpacken eines mit seiner Marke versehenen Arzneimittels verbunden ist und die ihrem Wesen nach die Gefahr einer Beeinträchtigung des Originalzustands des Arzneimittels schafft, verbieten, es sei denn, das Umpacken ist erforderlich, um die Vermarktung der parallel importierten Ware zu ermöglichen, und die berechtigten Interessen des Markeninhabers sind gewahrt (vgl. EuGH GRUR 2007, 586, 588 Rn. 19 - Boehringer Ingelheim/Swingyard II; BGH GRUR 2008, 707, 709 - "X"; 2007, 1075, 1076 - "STILNOX").

    Jenes Kriterium gilt indes nur für das Umpacken der Ware als solches sowie für die Wahl, ob die Wiederanbringung der Marke durch Neuverpackung oder durch Aufkleben eines Etiketts auf die Verpackung erfolgt, im Hinblick darauf, den Vertrieb dieser Ware auf dem Markt des Einfuhrstaats zu ermöglichen, nicht dagegen für die Art und Weise, in der das Umpacken durchgeführt wird (vgl. GRUR 2007, 586, 590 Rn. 38 - Boehringer Ingelheim/Swingyard II; BGH GRUR 2008, 1087, 1088 - "Lefax/Lefaxin"; 2008, 707, 709 - "X"; 2008, 160, 164 - "CORDARONE"; 2007, 1075, 1077 - "STILNOX").

    Ein Umpacken im Sinne der Rechtsprechung des EuGH ist nach den vorstehenden Grundsätzen bei jeder Veränderung der Verpackung der betroffenen Arzneimittel gegeben, durch die der spezifische Gegenstand der Marke, die Herkunft der mit ihr versehenen Ware zu garantieren, beeinträchtigt wird (vgl. EuGH GRUR 2007, 586, 589 Rn. 28 ff. - Boehringer Ingelheim/Swingyard II; BGH GRUR 2007, 1075, 1077 - "STILNOX").

  • BGH, 13.12.2007 - I ZR 89/05

    Micardis

    Auszug aus LG Köln, 03.03.2009 - 33 O 285/08
    Auch das Recht des Markeninhabers, die Ware mit der Marke (neu) zu kennzeichnen oder die Marke auf der Verpackung anzubringen und die Ware mit dieser Verpackung zu vertreiben, kann der Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG unterliegen (vgl. EuGH NJW 1997, 1627, 1629 Rn. 37 - Bristol-Myers Squibb u.a./Paranova; BGH GRUR 2008, 707, 708 - "X").

    Denn ein Umpacken der Ware durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers kann tatsächliche Gefahren für diese Herkunftsgarantie begründen (vgl. EuGH GRUR 2007, 586, 588 f. Rn. 15, 30 - Boehringer Ingelheim/Swingyard II; 2002, 879, 881 Rn. 29 f. - Boehringer Ingelheim u.a.; BGH GRUR 2008, 707, 708 - "X"; 2007, 1075, 1076 - "STILNOX").

    Der Markeninhaber kann danach die Veränderung, die mit jedem Umpacken eines mit seiner Marke versehenen Arzneimittels verbunden ist und die ihrem Wesen nach die Gefahr einer Beeinträchtigung des Originalzustands des Arzneimittels schafft, verbieten, es sei denn, das Umpacken ist erforderlich, um die Vermarktung der parallel importierten Ware zu ermöglichen, und die berechtigten Interessen des Markeninhabers sind gewahrt (vgl. EuGH GRUR 2007, 586, 588 Rn. 19 - Boehringer Ingelheim/Swingyard II; BGH GRUR 2008, 707, 709 - "X"; 2007, 1075, 1076 - "STILNOX").

    Jenes Kriterium gilt indes nur für das Umpacken der Ware als solches sowie für die Wahl, ob die Wiederanbringung der Marke durch Neuverpackung oder durch Aufkleben eines Etiketts auf die Verpackung erfolgt, im Hinblick darauf, den Vertrieb dieser Ware auf dem Markt des Einfuhrstaats zu ermöglichen, nicht dagegen für die Art und Weise, in der das Umpacken durchgeführt wird (vgl. GRUR 2007, 586, 590 Rn. 38 - Boehringer Ingelheim/Swingyard II; BGH GRUR 2008, 1087, 1088 - "Lefax/Lefaxin"; 2008, 707, 709 - "X"; 2008, 160, 164 - "CORDARONE"; 2007, 1075, 1077 - "STILNOX").

  • EuGH, 11.07.1996 - C-427/93

    Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova

    Auszug aus LG Köln, 03.03.2009 - 33 O 285/08
    Auch das Recht des Markeninhabers, die Ware mit der Marke (neu) zu kennzeichnen oder die Marke auf der Verpackung anzubringen und die Ware mit dieser Verpackung zu vertreiben, kann der Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG unterliegen (vgl. EuGH NJW 1997, 1627, 1629 Rn. 37 - Bristol-Myers Squibb u.a./Paranova; BGH GRUR 2008, 707, 708 - "X").

    (Zwischen den Parteien allein im Streit stehende) Voraussetzung für letzteres ist nach der Rechtsprechung des EuGH, dass der Markeninhaber das gleiche Arzneimittel in unterschiedlichen Packungen in verschiedenen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht hat und das Umpacken durch den Importeur erforderlich ist, um das Arzneimittel im Einfuhrstaat vertreiben zu können (vgl. EuGH NJW 1997, 1627, 1631 Rn. 79 - Bristol-Myers Sqibb u.a./Paranova).

  • EuGH, 23.04.2002 - C-143/00

    Boehringer Ingelheim u.a.

    Auszug aus LG Köln, 03.03.2009 - 33 O 285/08
    Denn ein Umpacken der Ware durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers kann tatsächliche Gefahren für diese Herkunftsgarantie begründen (vgl. EuGH GRUR 2007, 586, 588 f. Rn. 15, 30 - Boehringer Ingelheim/Swingyard II; 2002, 879, 881 Rn. 29 f. - Boehringer Ingelheim u.a.; BGH GRUR 2008, 707, 708 - "X"; 2007, 1075, 1076 - "STILNOX").

    Der Widerspruch des Markeninhabers gegen den Vertrieb umgepackter Arzneimittel ist nach der auf Art. 28, 30 EG gestützten Rechtsprechung des EuGH jedoch zur Vermeidung einer Einschränkung des Grundsatzes des freien Warenverkehrs unzulässig, wenn die Ausübung dieses Rechts durch den Markeninhaber eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne des Art. 30 S. 2 EG darstellt (vgl. EuGH GRUR 2007, 586, 588 Rn. 16 - Boehringer Ingelheim/Swingyard II; 2002, 879, 880 f. Rn. 18, 31 - Boehringer Ingelheim u.a.).

  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 148/04

    CORDARONE

    Auszug aus LG Köln, 03.03.2009 - 33 O 285/08
    Jenes Kriterium gilt indes nur für das Umpacken der Ware als solches sowie für die Wahl, ob die Wiederanbringung der Marke durch Neuverpackung oder durch Aufkleben eines Etiketts auf die Verpackung erfolgt, im Hinblick darauf, den Vertrieb dieser Ware auf dem Markt des Einfuhrstaats zu ermöglichen, nicht dagegen für die Art und Weise, in der das Umpacken durchgeführt wird (vgl. GRUR 2007, 586, 590 Rn. 38 - Boehringer Ingelheim/Swingyard II; BGH GRUR 2008, 1087, 1088 - "Lefax/Lefaxin"; 2008, 707, 709 - "X"; 2008, 160, 164 - "CORDARONE"; 2007, 1075, 1077 - "STILNOX").
  • BGH, 24.04.2008 - I ZR 30/05

    Lefax/Lefaxin

    Auszug aus LG Köln, 03.03.2009 - 33 O 285/08
    Jenes Kriterium gilt indes nur für das Umpacken der Ware als solches sowie für die Wahl, ob die Wiederanbringung der Marke durch Neuverpackung oder durch Aufkleben eines Etiketts auf die Verpackung erfolgt, im Hinblick darauf, den Vertrieb dieser Ware auf dem Markt des Einfuhrstaats zu ermöglichen, nicht dagegen für die Art und Weise, in der das Umpacken durchgeführt wird (vgl. GRUR 2007, 586, 590 Rn. 38 - Boehringer Ingelheim/Swingyard II; BGH GRUR 2008, 1087, 1088 - "Lefax/Lefaxin"; 2008, 707, 709 - "X"; 2008, 160, 164 - "CORDARONE"; 2007, 1075, 1077 - "STILNOX").
  • OLG Köln, 02.10.2009 - 6 U 53/09

    Erschöpfung des Markenrechts beim Reimport von Arzneimitteln

    Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.03.2009 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 285/08 - wird zurückgewiesen.
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